Satzung der Krieger- und Reservistenkameradschaft Vilseck und Umgebung e.V.

 

§ 1 Name, Sitz und Rechtsnachfolge

(1) Die am 01.November 1956 wieder ins Leben gerufene Krieger- und Soldatenkameradschaft Vilseck und Umgebung e.V. (abgekürzt KSK) hat sich am 06. Januar 1995 mit der Reservistenkameradschaft Vilseck (abgekürzt RK) zusammengeschlossen und führt nun den Namen Krieger- und Reservistenkameradschaft Vilseck und Umgebung e.V.
Sitz: Vilseck
(2) Die KSK war der einzige und alleinige Rechtsnachfolger des am 01.März 1885 gegründeten Veteranen- und Kriegervereins Vilseck und Umgebung.
Die RK wurde am 12. April 1974 in Vilseck ins Leben gerufen.
(3) Die KRK ist rechtsfähig durch Eintragung in das Vereinsregister.


§ 2 Wesen der KRK
(1) Die KRK ist eine überparteiliche und überkonfessionelle, unabhängige Vereinigung von ehemaligen Soldaten, Kriegsteilnehmern, aktiven Soldaten und Reservisten der Bundeswehr, fördernden Mitgliedern/Personen sowie der Hinterbliebenen von Gefallenen und Angehörigen von Vermissten.
(2) Die Kameradschaft bekennt sich zu der im Grundgesetz unseres Staates verankerten Staatsauffassung und der freiheitlich, demokratischen Staatsform sowie zum Wesen und zu den Zielen dieser Satzung.

§ 3 Zweck und Aufgabe
(1) Die KRK verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke zur Wahrung und Förderung der kameradschaftlichen Anliegen von Mitgliedern, ihren Angehörigen und Hinterbliebenen.
(2) Etwa anfallende Gewinne oder Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Erstattung von Auslagen muss durch die Vorstandschaft und den Beirat genehmigt werden.
(3) Mitglieder erhalten beim Ausscheiden oder bei Auflösung der KRK keine Rückvergütung von eingezahlten Beiträgen oder Spenden und haben keinen Anspruch auf einen Gewinn- bzw. Vermögensanteil oder auf Sachwerte.
(4) Die Kameradschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Aufgaben im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(5) Die Kameradschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(6) Mittel der Kameradschaft dürfen nur für satzungsgemässe Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
(7) Es darf kein Mitglied durch Ausgaben, die dem Zweck der Kameradschaft fremd sind oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(8) Die KRK wird die nachstehenden Aufgaben traditionsverbunden erfüllen durch:
a) Eintreten für die sozialen Rechte aller ehemaligen Soldaten, Reservisten und ihrer Hinterbliebenen.
b) Eintreten für Ehre und Ansehen der deutschen Soldaten und für die Förderung des Wehrgedankens im Volksbewußtsein sowie die Pflege und Schutz des Andenkens an die Gefallenen und Toten der Kriege.
c) Förderung des Zusammenschlußes aller deutschen Soldaten und deren Verbände.
d) Förderung von Arbeitsgemeinschaften mit anderen Verbänden.
e) Förderung der Reservistenarbeit gemäss der Satzung des Verbandes der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e. V. .
(9) Durch den Zusammenschluß (KSK – RK) soll gewährleistet sein, dass die älteste Kriegervereinsfahne (1995 =177 Jahre) in Bayern für kommende Generationen erhalten bleibt. Die Fahne wurde 1818, wenige Jahre nach den Befreiungskriegen, von König Maximilian Josef 1. von Bayern gestiftet und im Jahre 1960 erhielt sie auf Veranlassung durch Herzog Albrecht von Bayern die Kronprinz-Rupprecht-Medaille.

§ 4 Anschluß an Dachorganisationen
(1) Die KRK hat sich an den Deutschen Soldaten- und Kameradschaftsbund in Bayern e. V. (DSKB i.B.) Sitz München in kooperativer Weise am 01.04.1958 angeschlossen.
Im Jahre 1994 hat sich der DSKB i. B. aufgelöst, seine Mitglieder wurden, zusammen mit mit Teilen anderer Verbände, unmittelbar in den Bayerischen Soldatenbund (BSB) überführt.
(2) Die Reservisten der KRK sind auch dem Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr seit dem 12.04.1974 angeschlossen.
(3) Eine Austrittsabsicht ist vor Einberufung der beschlußfassenden Mitgliederversammlung den Landesleitungen mit Begründung anzuzeigen.

II. MITGLIEDSCHAFT
§ 5 Ordentliche und ausserordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder
(1) Ordentliche Mitglieder können sein:
a) alle aus dem Militärdienst in Ehren ausgeschiedenen oder ausscheidenden deutschen Soldaten, Beamten und weiblichen Angehörigen der Streitkräfte.
b) Angehörige und Hinterbliebene von Soldaten, ehemaligen Kriegsteilnehmern, Gefallenen und Vermissten.
c) Volksdeutsche Vertriebene sowie Umsiedler, die früher der Wehrmacht ihres Herkunftlandes angehört haben.
d) Angehörige anderer Nationen, die während der Weltkriege für Deutschland als Soldaten dienten.
e) Personen, die als Angestellte oder Arbeiter der Wehrmacht/Bundeswehr versorgungsberechtigt geworden sind.

(2) Als ausserordentliche Mitglieder können Personen und Förderer aufgenommen
werden, die sich zum deutschen Soldatentum und zur KRK bekennen.

(3) Zu Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die
sich um die Aufgabe und Belange der KRK besonders verdient gemacht haben.
Ehrenmitglieder, welche vor Ihrer Ernennung der KRK nicht angehörten,erhalten bei
Ihrer Ernennung mit Ausnahme des Stimm- und Wahlrechtes die Rechte ordentlicher Mitglieder.
Werden ordentliche Mitglieder infolge ihrer Verdienste zu Ehrenmitgliedern ernannt, so behalten sie Stimm- und Wahlrecht und bleiben beitragsfrei. Zu allen Sitzungen sollen sie eingeladen werden.
(4) Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden beschliesst die Vorstandschaft und der Beirat mit 2/3 -Stimmenmehrheit. Die Ernennung ist nur auszusprechen, wenn eine Mitgliederversammlung bei einer Abstimmung mehrheitlich dieser Entscheidung zustimmt.
§ 6 Aufnahme
(1) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet auf schriftlichen Antrag die Vorstandschaft und der Beirat mit einfacher Mehrheit. Jedes neue Mitglied hat einen Personalfragebogen auszufüllen.
(2) Von der Aufnahme ausgeschlossen sind Personen, welche nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind oder staatsfeindliche Tendenzen verfolgen.
Deutsche die außerhalb der Bundesrepublk als Soldaten an strafbaren Handlungen teilgenommen haben, können nicht Mitglieder werden.
(3) Personen, die der Reservistenkameradschaft Vilseck im Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr beitreten werden automatisch beitragsfreie Mitglieder in der KRK Vilseck und Umgebung e.V.


§ 7 Beiträge
(1) Die Höhe der Beiträge, Sonderbeiträge, die Art der Erhebung sowie der Einnahmezeitraum wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

(2) Für die Unfallversicherung und die Dachverbandsbeiträge ist von allen Mitgliedern ein gesonderter Beitrag zu entrichten. Ein eventueller Beitragsrückfluss von einem der Dachverbände ist zu berücksichtigen.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Rechte
a) Jedes ordentliche Mitglied hat in einer Versammlung Sitz und Stimme und ist zu allen Ämtern wählbar.
b)Jedes ausserordentliche Mitglied hat nur Sitz- und Stimmrecht.
c) Jedes Mitglied ist berechtigt mit seinen Familienangehörigen an Feierlichkeiten und Veranstaltungen teilzunehmen.
d) Jedes Mitglied kann Vorschläge und Anträge für Versammlungen einreichen und zwar sofort nach Bekanntgabe des Termins.
e)Jedes Mitglied kann für Unfälle, die im Zusammenhang mit der KRK stehen, Unfallentschädigung beantragen.

(2) Pflichten
Die Mitglieder sind verpflichtet
a) die Interessen und Ziele der KRK nach besten Wisssen und besten Kräften zu unterstützen und zu fördern.
b) jede das Ansehen und die Wirkungsmöglichkeit der KRK schädigende Handlung zu unterlassen.
c) die festgesetzten Beiträge pünktlich zu entrichten.
d) sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Betätigung innerhalb der KRK zu enthalten.
e) sich den ergangenen Bestimmungen zu fügen.

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Ein Austrittsbegehren hat schriftlich spätestens 3 Monate vor Jahresende zu erfolgen. Eine Wiederaufnahme nach Austritt unterbricht vorhergehende Mitgliedsjahre.

(2) der Ausschluß muss erfolgen, wenn
a) die Voraussetzungen zur Aufnahme nicht gegeben waren oder nachträglich weggefallen sind
b) ein Mitglied strafbare Handlungen während einer Tätigkeit für die KRK begangen hat
c) ein Mitglied seinen Beitrag nicht fristgerecht entrichtet.

(3) Der Ausschluß kann erfolgen bei:
a) erheblichen Verstößen gegen die Satzung
b) Nichtbefolgung von Beschlüssen und sonstigen der Kameradschaft untragbarem
Verhalten

(4) Die entsprechenden Bestimmungen finden auch auf Ehrenmitglieder Anwendung.

(5) Über einen Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft und der Beirat mit 2/3
Stimmenmehrheit.


III. VORSTANDSCHAFT, BEIRAT, GESCHÄFTSORDNUNG

§ 10 Vorstandschaft und Beirat
(1) Die Vorstandschaft und der Beirat wirken miteinander.
Die Vorstandschaft der KRK besteht aus dem:
a) 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, 1. Schriftführer, 1. Kassier und dem aus ihren eigenen Reihen gewählten Reservisten-Vorsitzenden.
Der Beirat besteht aus dem
b)2. Schriftführer, 2. Kassier und vier Beiräten
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende.
Jeder alleine ist vertretungsberechtigt.
(3) Bei Verhinderung der Arbeitsführung eines Vorstandes- bzw. Beiratsmitgliedes muss intern eine Arbeitsverteilung innerhalb dieser Organe während der laufenden Wahlperiode erfolgen.


§ 11 Wahlablauf und Geschäftsübergabe
(1) Die Vorstandschaft und der Beirat werden jeweils auf die Dauer von vier Jahren gewählt und zwar möglichst in einer in den ersten Monaten des Kalenderjahres anzuberaumenden Mitgliederhauptversammlung.

(2) Bei Neuwahlen ist folgender Wahlmodus anzuwenden
1. Vorsitzender = geheime Wahl mittels Stimmzettel
2. Vorsitzender                  )
1. und 2. Schriftführer       )
1. und 2. Kassier                ) = Akklamation
vier Beiräte und                 )
ein Ersatzbeirat                 )
Nur die in § 10 (1) a vorgeschlagenen Mitglieder können auf eigenes Ersuchen eine geheime Wahl mittels Stimmzettel beantragen.

(3) Zwei (2) Mitglieder sind durch „Akklamation“ für die „Prüfungskommission“ zu wählen. Sie dürfen während der laufenden Wahlperiode keine anderen Ämter in der Vorstandschaft bzw. im Beirat ausüben.
(4) Über Beschlußfassungen ist nach den Ausführungen in § 16 (1) , (2) zu verfahren.
Die neugewählte Vorstandschaft und der Beirat übernehmen unmittelbar nach der Wahl die Führung der KRK.
(5) Die Übergabe des Kameradschaftseigentums an die neu Gewählten hat in kürzester Frist zu erfolgen. Die Geschäftsbücher, einschließlich Inventarbuch/-liste sind abzuschließen und dem betreffenden Sachbearbeiter, dem 1. Vorsitzenden
oder bei dessen Verhinderung vom
2. Vorsitzenden und der Prüfungskommission
zu unterschreiben.
(6) Die Vorstandschaft hat nach Ablauf der Wahlperiode einen Rechenschaftsbericht abzugeben. Die Beiräte können bei jeder Versammlung das Wort ergreifen, wenn sie dieses vor Beginn der Versammlung der Vorstandschaft mitgeteilt haben.
(7) Für den Wahlablauf ist ein dreiköpfiger Wahlausschuß durch Zuruf zu benennen.
Eine Neuwahl kann selbst erst dann eingeleitet werden, wenn die Prüfungskommission Bericht erteilt hat und die Mitgliederversammlung einer Entlastung zustimmt.


§ 12 Geschäftsordnung
(1) Der 1. Vorsitzende, bei Verhinderung der 2. Vorsitzende, beruft und leitet die Versammlungen und Sitzungen, überwacht den Geschäftsbetrieb und regelt anfallende Sonderaufgaben.
(2) Der Kassier vewaltet die nach der Vereinigung (KSK/RK) zusammengelegten Geldbarbestände und bei den Bankinstituten unterhaltenen Konten, die nunmehr als KRK-Vermögen zu betrachten sind.
Er führt das Kassenbuch, Bankunterlagen und Belege nach der kaufmännischen einfachen Buchführung. Konten sind bei den örtlichen Banken gleichmässig zu verteilen.
(3) Der Schriftführer führt den gesamten Schriftwechsel und das Protokollbuch.
Außerdem hält er das Inventarbuch/-liste auf dem laufenden.
(4) Die Fahnensektion ist verantwortlich für die Aufbewahrung und Pflege der Fahne/Standarte. Als verantwortliche Schußmeister für die Salutkanone sind nur solche Mitglieder zu beauftragen, welche eine Prüfung nach den gesetzlichen Vorschriften abgelegt haben. Ihnen obliegt die Instandhaltung und Sicherung des Unterstellgebäudes. Alle Einsätze bestimmt die Vorstandschaft.
(5) Etwa acht Tage vor jeder Mitgliederversammlung muß eine Kassenrevision durch die Prüfungskommission bei Kassier und eine Inventarkontrolle beim Schriftführer vorgenommen werden. Die Kommission hat bei jeder Versammlung einen Prüfungsbericht zu erstatten. Alle Prüfungsergebnisse sind im Kassenbuch und im Inventarverzeichnis mit Datum und Unterschriften zu vermerken. Auf Antrag von zwei Vorstands- bzw. Beiratsmitgliedern kann eine unvermutete Prüfung durchgeführt werden.
(6) Die Aufgaben des Beirates bestehen in:
a) der Vorbereitung der den Versammlungen zu unterbreitenden Anträge,
b) der Verbescheidung von Anträgen und Beschwerden,
c) der Beratung über die Teilnahme an Festlichkeiten und Abhaltung von eigenen Veranstaltungen sowie Ausflugsfahrten,
d) der Beantragung von Aufwandsentschädigungen bei Teilnahme an Festlichkeiten auswärtiger Vereine,
e) der Festlegung von Ehrungen zu besonderen Anlässen.

 

§ 13 Versammlungen und Sitzungen
(1) Zu den Mitgliederversammlungen und Sitzungen sind die KRK-Mitglieder mindestens eine Woche vorher einzuladen und zwar mit Angabe der Tagesordnung.
Die Einladung erfolgt durch Tagespresse (Amberger Zeitung) oder durch Rundschreiben.
Die Vorstandsmitglieder haben bei jeder Jahreshauptversammlung einen Rechenschaftsbericht abzugeben.
Zur Vorname einer Satzungsänderung muss eine ¾ Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erreicht sein. 4/5 Stimmenmehrheit ist erforderlich bei Auflösung oder Verschmelzung der KRK (siehe auch § 15).
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind ein zu berufen, wenn ¼ aller eingeschriebenen Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen.
Der 1. und 2. Vorsitzende haben jederzeit das Recht eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein zu berufen und zwar in Schriftform mit Angabe der Tagesordnung.
(3) Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und der KRK betrifft.
(4) Der 1. oder 2. Vorsitzende soll möglichst alle 2 bis 3 Monate eine Vorstands- und Beiratssitzung einberufen. Die Einladung mit Angabe der Tagesordnung hat rechtzeitig zu erfolgen.
(5) Vor jeder Mitgliederversammlung muß eine Beiratssitzung anberaumt werden.
(6) Aktivitäten der Reservisten sind nach den Anordnungen bzw. Verfügungen des Verbandes der Reservisten der Deutschen Bundeswehr durchzuführen bzw. von einem Reservisten-Betreuer der KRK anzuordnen und zu leiteten. Anfallende Kosten sind von einem besonderen Titel zu bestreiten.


IV. Verschiedenes


§ 14 Erweisung der letzten Ehre
(1) Beim Ableben eines ordentlichen Mitgliedes erweist die KRK die letzte Ehre in
folgender Form:
a) Beteiligung am Leichenbegräbnis mit Fahnensektion
b) für Mitglieder, die aktiv in der Wehrmacht/Bundeswehr gedient haben, soll nach Möglichkeit am offenen Grabe ein Ehrensalut geschossen werden bzw. durch das „Lied vom guten Kameraden“ eine Ehrung erfolgen.
c) weitere Ehrungen entscheidet die Vorstandschaft


§ 15 Auflösung der KRK
(1) Die Krieger- und Reservistenkameradschaft Vilseck und Umgebung e. V. kann nur durch Beschluß einer Mitgliederversammlung aufgelöst bzw. verschmolzen werden.
(2) Die Auflösung bzw. Verschmelzung kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlußfassung hierüber angekündigt wurde.
(3) Die KRK ist als aufgelöst zu betrachten, sobald die Zahl der Mitglieder unter elf (11) herabgesunken ist.
(4) Bei Auflösung der Kameradschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks wird folgendes bestimmt:
Die Stadt Vilseck hat das Vermögen treuhänderisch zu verwalten. Im Falle eines Wiederauflebens der Kameradschaft bzw. eines Nachfolgevereines ist das Vermögen diesen zuzuführen. Das Barvermögen (plus Zinsertrag) ist dem Volksbund Deutscher Kriegsgräberfürsorge zur Verfügung zu stellen, wenn nicht innerhalb von drei (3) Jahren die Kameradschaft wieder auflebt bzw. ein Nachfolgeverein in Vilseck gegründet wird. Die historische Vereinsfahne und die Salutkanone sollen musealen Zwecken zugeführt werden, aber in jedem Falle im Besitz der Stadt Vilseck verbleiben. Alle Kameradschaftsunterlagen (z. B.. Protokollbücher, Chroniken usw.) müssen dem Archiv der Stadt Vilseck einverleibt werden.


§ 16 Beschlußfähigkeit
(1) Eine Mitgliederversammlung bzw. Vorstands-/Beiratssitzung ist beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder.
(2) Im allgemeinen entscheidet bei der Beschlußfassung der Versammlungen bzw. Sitzungen die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Enthaltungen bleiben daher ausser Betracht.


§ 17 Beurkundung der Beschlüsse
Die in den Vorstands-/Beiratssitzungen und in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen. Allen Vorstands- und Beiratsmitgliedern ist eine Abschrift des Protokolles auszuhändigen.


§ 18 Amtsdauer der Vorstandschaft und des Beirates
Die auf vier Jahre gewählte Vorstandschaft und der Beirat bleiben nach Ablauf der Amtszeit solange tätig, bis eine neue Vorstandschaft und ein neuer Beirat satzungsgemäss gewählt ist.


Besondere Bestimmungen siehe:
§ 4 (1) – (3) Anschluß/Abmeldung bei Dachorganisationen
§ 5 (4) Ernennung Ehrenmitglied und Ehrenvorsitzender
§ 9 (5) Ausschluß eines Mitgliedes
§ 13 (1) Satzungsänderung/Verschmelzung/Auflösung
§ 13 (2) Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 15 (1) – (4) Verschmelzung Auflösung
§ 16 (1) – (2) Beschlußfähigkeit.

Anmerkung:
Im Rahmen der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 12.11.2010 wurde diese Satzung in den §§ 11 und 18 geändert.
Die Änderung beinhaltet die Verlängerung der Amtsdauer von drei auf vier Jahre und den Wegfall der Nichtwiederwählbarkeit der Prüfungskommision in zwei hintereinander folgenden Wahlperioden.
In der Jahreshauptversammlung vom 13.05.2011 wurde nochmals über die vorliegende Satzung abgestimmt. Bei dieser Versammlung wurde die in der Vergangenheit bereits Satzung der KRK Vilseck, 2011 8
gelebte Vertretungsbefugnis nochmals beschlossen, im § 10 Abs 2 wurde festgehalten, daß der Vorstand im Sinne des § 26 BGB der 1. und 2. Vorsitzende sind und jeder von ihnen alleine vertretungsberechtigt ist. Die kollidierende Regelung im § 12 Abs. 1 Satz 1 wurde gestrichen.


Vorstehende Satzung wurde am 13.05.2011 unterzeichnet.